Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 70/19d über die im Spruch genannte Grundrechtsbeschwerde zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sind Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 14. Senats.
Die Genannten haben zurückliegend an einem Beschluss, mit dem in dieser Strafsache die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 14. Februar 2019, AZ 9 Bs 49/19b, zurückgewiesen wurde, mitgewirkt (AZ 14 Os 38/19y).
Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Grundrechtsbeschwerde den Antrag auf Ablehnung der mit der Entscheidung zu AZ 14 Os 38/19y befassten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs „wegen Befangenheit“, weil diese – zusammengefasst – die Eingabe nicht bearbeitet und ihn von der Entscheidung nicht ordnungsgemäß verständigt hätten, wodurch Art 6 Abs 1 MRK, das Beschleunigungsgebot und seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien.Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Grundrechtsbeschwerde den Antrag auf Ablehnung der mit der Entscheidung zu AZ 14 Os 38/19y befassten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs „wegen Befangenheit“, weil diese – zusammengefasst – die Eingabe nicht bearbeitet und ihn von der Entscheidung nicht ordnungsgemäß verständigt hätten, wodurch Artikel 6, Absatz eins, MRK, das Beschleunigungsgebot und seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Somit liegt im vorliegenden Fall der Entscheidung über eine erneute Grundrechtsbeschwerde nach dem Gesetzeswortlaut keine Ausgeschlossenheit vor.Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Somit liegt im vorliegenden Fall der Entscheidung über eine erneute Grundrechtsbeschwerde nach dem Gesetzeswortlaut keine Ausgeschlossenheit vor.
Das Vorliegen anderer Gründe, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Dienstverrichtung im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu wecken (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10, 12), wird mit dem Antragsvorbringen nicht aufgezeigt.Das Vorliegen anderer Gründe, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Dienstverrichtung im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu wecken (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10, 12), wird mit dem Antragsvorbringen nicht aufgezeigt.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sind von der Entscheidung über die vorliegende Grundrechtsbeschwerde daher nicht ausgeschlossen.