Entscheidung 12 Ns 42/25k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.06.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen DDr. * E* wegen schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 22 Hv 23/21f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen DDr. * E* wegen schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 22 Hv 23/21f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass die Verteidiger und der Sachverständige ihren Sitz in Wien bzw Wiener Neustadt haben, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. [1] Der Umstand, dass die Verteidiger und der Sachverständige ihren Sitz in Wien bzw Wiener Neustadt haben, stellt keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00042.25K.0617.000
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2025
Dokumentnummer
JJT_20250617_OGH0002_0120NS00042_25K0000_000