Entscheidung 12 Ns 43/12p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Guido S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 901 Bl 89/11b des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Guido S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 901 Bl 89/11b des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. April 2012, AZ 19 Bs 126/12m, gerichtete Beschwerde des Wolfgang Su***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über die Beschwerde des Wolfgang Su***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. April 2012, AZ 19 Bs 126/12m, zu befinden, mit dem dessen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dessen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als unzulässig zurückgewiesen worden waren.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. An der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB stehende Richterin Dr. Christine Schwab mitgewirkt.Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. An der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 72, StGB stehende Richterin Dr. Christine Schwab mitgewirkt.
Als deren Angehöriger (§ 72 StGB) ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab nach § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.Als deren Angehöriger (Paragraph 72, StGB) ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00043.12P.0530.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20120530_OGH0002_0120NS00043_12P0000_000