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Entscheidung 12 Ns 43/22b×

Entscheidung 12 Ns 43/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns43/22b

Entscheidungsdatum

16.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 Absatz eins, StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *, der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über den gegen das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Fristsetzungsantrag des Verurteilten * S* vom 20. Juni 2022 in Ansehung des Verfahrens AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Fss 1/22v über den im Spruch genannten Fristsetzungsantrag zu entscheiden. Die im Spruch Genannten sind Mitglieder des zuständigen 11. Senats.

[2]           Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * zeigte die Ausgeschlossenheit der erwähnten Senatsmitglieder an, weil sie bereits im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck AZ 28 Hv 20/15g über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe des * S* zu befinden gehabt hätten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Da im vorliegenden Fall jedoch nicht über einen solchen, sondern über einen Fristsetzungsantrag, welcher bloß die angebliche Säumigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zum Gegenstand hat, zu entscheiden ist, liegt nach dem Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 4, StPO Ausgeschlossenheit nicht vor.

[4] Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO), zum anderen mittels Generalklausel (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; die Bestimmungen der Paragraphen 43, ff StPO sind, weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (zum Ganzen Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 –, 47, Rz 5). Eine durch Analogie zu schließende Lücke ist bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht auszumachen.

[5] Im Übrigen sind vorliegend auch keine Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit denen die Richter in der selben Sache bereits befasst waren vergleiche 12 Ns 67/15x; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a).

[6] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind daher von der Entscheidung über den vorliegenden Fristsetzungsantrag nicht ausgeschlossen vergleiche auch jüngst 12 Ns 13/19m).

Textnummer

E135903

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00043.22B.0816.000

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220816_OGH0002_0120NS00043_22B0000_000