[3] Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Da im vorliegenden Fall jedoch nicht über einen solchen, sondern über einen Fristsetzungsantrag, welcher bloß die angebliche Säumigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zum Gegenstand hat, zu entscheiden ist, liegt nach dem Wortlaut des § 43 Abs 4 StPO Ausgeschlossenheit nicht vor. [3] Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Da im vorliegenden Fall jedoch nicht über einen solchen, sondern über einen Fristsetzungsantrag, welcher bloß die angebliche Säumigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zum Gegenstand hat, zu entscheiden ist, liegt nach dem Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 4, StPO Ausgeschlossenheit nicht vor.
[4] Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; die Bestimmungen der §§ 43 ff StPO sind, weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (zum Ganzen Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43–47 Rz 5). Eine durch Analogie zu schließende Lücke ist bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht auszumachen. [4] Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO), zum anderen mittels Generalklausel (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; die Bestimmungen der Paragraphen 43, ff StPO sind, weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (zum Ganzen Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 –, 47, Rz 5). Eine durch Analogie zu schließende Lücke ist bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht auszumachen.
[5] Im Übrigen sind vorliegend auch keine Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit denen die Richter in der selben Sache bereits befasst waren (vgl 12 Ns 67/15x; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a). [5] Im Übrigen sind vorliegend auch keine Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit denen die Richter in der selben Sache bereits befasst waren vergleiche 12 Ns 67/15x; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a).
[6] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind daher von der Entscheidung über den vorliegenden Fristsetzungsantrag nicht ausgeschlossen (vgl auch jüngst 12 Ns 13/19m). [6] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind daher von der Entscheidung über den vorliegenden Fristsetzungsantrag nicht ausgeschlossen vergleiche auch jüngst 12 Ns 13/19m).