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Entscheidung 12 Ns 44/21y×

Entscheidung 12 Ns 44/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns44/21y

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Genannten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2021, AZ 18 Bs 55/21a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

[1]                  Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 52/21k über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden, die sich gegen den in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2021, AZ 18 Bs 55/21a, richtet.

[2]                  Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist ein für diese Entscheidung zuständiges Mitglied des Senates 14.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Da das Antragsvorbringen keine Darlegung enthält, inwiefern derartige Gründe auf das im Spruch genannte Mitglied des Senats 14 zutreffen sollen, sondern nur pauschal auf früher gegen den Betroffenen ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verweist, liegen die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung nicht vor.

Textnummer

E131994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00044.21Y.0527.000

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210527_OGH0002_0120NS00044_21Y0000_000