Entscheidung 12 Ns 44/21y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Genannten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Genannten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2021, AZ 18 Bs 55/21a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 52/21k über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden, die sich gegen den in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2021, AZ 18 Bs 55/21a, richtet.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist ein für diese Entscheidung zuständiges Mitglied des Senates 14.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Da das Antragsvorbringen keine Darlegung enthält, inwiefern derartige Gründe auf das im Spruch genannte Mitglied des Senats 14 zutreffen sollen, sondern nur pauschal auf früher gegen den Betroffenen ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verweist, liegen die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung nicht vor. [3] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Da das Antragsvorbringen keine Darlegung enthält, inwiefern derartige Gründe auf das im Spruch genannte Mitglied des Senats 14 zutreffen sollen, sondern nur pauschal auf früher gegen den Betroffenen ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verweist, liegen die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00044.21Y.0527.000
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210527_OGH0002_0120NS00044_21Y0000_000