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Entscheidung 12 Ns 45/22x×

Entscheidung 12 Ns 45/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns45/22x

Entscheidungsdatum

05.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 53 Hv 50/21s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2021, GZ 53 Hv 50/21s-187, ausgeschlossen.

              An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 34/22i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats. Er war in dieser Strafsache bereits im bezughabenden (Ermittlungs-)Verfahren AZ 713 St 9/19k der Staatsanwaltschaft Wien als (Ober-)Staatsanwalt tätig. Er ist daher von der Entscheidung über die gegenständlichen Rechtsmittel ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs * (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E136329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00045.22X.0905.000

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20220905_OGH0002_0120NS00045_22X0000_000