Entscheidung 12 Ns 45/22x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 53 Hv 50/21s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 53 Hv 50/21s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2021, GZ 53 Hv 50/21s-187, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 34/22i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats. Er war in dieser Strafsache bereits im bezughabenden (Ermittlungs-)Verfahren AZ 713 St 9/19k der Staatsanwaltschaft Wien als (Ober-)Staatsanwalt tätig. Er ist daher von der Entscheidung über die gegenständlichen Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO). [1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 34/22i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats. Er war in dieser Strafsache bereits im bezughabenden (Ermittlungs-)Verfahren AZ 713 St 9/19k der Staatsanwaltschaft Wien als (Ober-)Staatsanwalt tätig. Er ist daher von der Entscheidung über die gegenständlichen Rechtsmittel ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs * (§ 45 Abs 2 StPO). [2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs * (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00045.22X.0905.000
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
JJT_20220905_OGH0002_0120NS00045_22X0000_000