Entscheidung 12 Ns 45/23y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.07.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. im Verfahren zur Feststellung der Verletzung des Rechts auf Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit (§ 85 iVm § 85a GOG) im Ermittlungsverfahren AZ 9 HR 159/21k des Landesgerichts Klagenfurt über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. im Verfahren zur Feststellung der Verletzung des Rechts auf Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit (Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 85 a, GOG) im Ermittlungsverfahren AZ 9 HR 159/21k des Landesgerichts Klagenfurt über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die auf § 85a iVm § 85 Abs 5 GOG gestützten Beschwerden der Betroffenen * K*, * F* und * R* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 31. Jänner 2023, AZ 8 Bs 174/22g, 8 Bs 175/22d und 8 Bs 176/22a, ausgeschlossen.Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die auf Paragraph 85 a, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 5, GOG gestützten Beschwerden der Betroffenen * K*, * F* und * R* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 31. Jänner 2023, AZ 8 Bs 174/22g, 8 Bs 175/22d und 8 Bs 176/22a, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 22/23d, 11 Os 23/23a und 11 Os 24/23y über die im Spruch genannten Beschwerden zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er hat jedoch in diesem Verfahren in erster Instanz bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden ausgeschlossen. [2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er hat jedoch in diesem Verfahren in erster Instanz bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO von der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden ausgeschlossen.
[3] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Hofrätin des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO). [3] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Hofrätin des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00045.23Y.0725.000
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230725_OGH0002_0120NS00045_23Y0000_000