Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 631 Hv 19/02v des Landesgerichts Korneuburg betreffend die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2010, AZ 18 Bs 89/10k, gemäß § 363a StPO zu befinden.Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 631 Hv 19/02v des Landesgerichts Korneuburg betreffend die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2010, AZ 18 Bs 89/10k, gemäß Paragraph 363 a, StPO zu befinden.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 13 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. K***** und Dr. L***** sind Mitglieder dieses Senats.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. K***** hat bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juni 2003, AZ 15 Os 49/03, mitgewirkt.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. L***** schritt in diesem Verfahren des Obersten Gerichtshofs, als Generalanwalt ein und übte daher im gegenständlichen Strafverfahren eine staatsanwaltschaftliche Funktion aus.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist vom gesamten Verfahren gleichfalls als Richter ausgeschlossen, wer am Verfahren zuvor schon als Staatsanwalt mitwirkte.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist vom gesamten Verfahren gleichfalls als Richter ausgeschlossen, wer am Verfahren zuvor schon als Staatsanwalt mitwirkte.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. K***** ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. L***** aufgrund seiner in diesem Verfahren ausgeübten staatsanwaltschaftlichen Funktion von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. S***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. B***** (§ 45 Abs 2 StPO).An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. S***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. B***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).