Entscheidung 12 Ns 46/17m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.06.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 45/10 (DV 3/11), des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 45/10 (DV 3/11), des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Mai 2016, AZ D 45/10 (DV 3/11), ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *****.
Text
Gründe:
Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde der Disziplinarbeschuldigte ***** der Disziplinarvergehen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt, und es wurde über ihn eine Geldbuße verhängt.Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde der Disziplinarbeschuldigte ***** der Disziplinarvergehen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt schuldig erkannt, und es wurde über ihn eine Geldbuße verhängt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Kammeranwalt Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Über dieses Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 24 Ds 1/17g zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Anwaltsrichter ***** Mitglied des zuständigen 24. Senats.
§ 43 Abs 3 StPO iVm § 64 DSt normiert die Ausgeschlossenheit eines Richters eines Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.Paragraph 43, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 64, DSt normiert die Ausgeschlossenheit eines Richters eines Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.
Anwaltsrichter ***** fungierte im erstinstanzlichen Verfahren bei vier Verhandlungsterminen als Beisitzer und ist damit ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00046.17M.0608.000
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
JJT_20170608_OGH0002_0120NS00046_17M0000_000