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Entscheidung 12 Ns 46/17m×

Entscheidung 12 Ns 46/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns46/17m

Entscheidungsdatum

08.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 45/10 (DV 3/11), des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Mai 2016, AZ D 45/10 (DV 3/11), ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *****.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde der Disziplinarbeschuldigte ***** der Disziplinarvergehen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt schuldig erkannt, und es wurde über ihn eine Geldbuße verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Kammeranwalt Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Über dieses Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 24 Ds 1/17g zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Anwaltsrichter ***** Mitglied des zuständigen 24. Senats.

Paragraph 43, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 64, DSt normiert die Ausgeschlossenheit eines Richters eines Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.

Anwaltsrichter ***** fungierte im erstinstanzlichen Verfahren bei vier Verhandlungsterminen als Beisitzer und ist damit ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E118749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00046.17M.0608.000

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170608_OGH0002_0120NS00046_17M0000_000