Entscheidung 12 Ns 47/25w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.07.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Vorgänge im Verfahren AZ 18 Hv 16/25y des Landesgerichts Klagenfurt ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 78/25i, 79/25m, 80/25h, über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Seine Ehefrau, Generalanwältin *, hat als Vertreterin der Generalprokuratur im genannten Verfahren des Obersten Gerichtshofs die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verfasst.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig ist oder war. Das ist hier der Fall. [2] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig ist oder war. Das ist hier der Fall.
[3] An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (§ 45 Abs 2 StPO). [3] An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00047.25W.0709.000
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2025
Dokumentnummer
JJT_20250709_OGH0002_0120NS00047_25W0000_000