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Entscheidung 12 Ns 47/25w×

Entscheidung 12 Ns 47/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns47/25w

Entscheidungsdatum

09.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Vorgänge im Verfahren AZ 18 Hv 16/25y des Landesgerichts Klagenfurt ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel.

Text

Gründe:

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 78/25i, 79/25m, 80/25h, über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Seine Ehefrau, Generalanwältin *, hat als Vertreterin der Generalprokuratur im genannten Verfahren des Obersten Gerichtshofs die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verfasst.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig ist oder war. Das ist hier der Fall.

[3] An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E145138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00047.25W.0709.000

Im RIS seit

10.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250709_OGH0002_0120NS00047_25W0000_000