Entscheidung 12 Ns 48/19h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 3/17 des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm sowie des Anwaltsrichters Dr. Wippel und der Anwaltsrichterin Dr. Strauss gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 3/17 des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm sowie des Anwaltsrichters Dr. Wippel und der Anwaltsrichterin Dr. Strauss gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm sowie der Anwaltsrichter Dr. Wippel und die Anwaltsrichterin Dr. Strauss sind von der Entscheidung über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens in Bezug auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Jänner 2019, AZ 28 Ds 4/18d, ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda und die Anwaltsrichter Dr. Stortecky und Mag. Wagner.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ns 1/19i über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm sowie der Anwaltsrichter Dr. Wippel und die Anwaltsrichterin Dr. Strauss sind Mitglieder des zuständigen Senats 28.
Sie wirkten in diesem Verfahren bereits als Richter des Obersten Gerichtshofs am Urteil dieses Gerichts vom 17. Jänner 2019, AZ 28 Ds 4/18d, auf das der gegenständliche Erneuerungsantrag Bezug nimmt, mit. Daher sind sie von der Entscheidung über diesen Antrag ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt). Sie wirkten in diesem Verfahren bereits als Richter des Obersten Gerichtshofs am Urteil dieses Gerichts vom 17. Jänner 2019, AZ 28 Ds 4/18d, auf das der gegenständliche Erneuerungsantrag Bezug nimmt, mit. Daher sind sie von der Entscheidung über diesen Antrag ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt).
An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Christa Kalivoda und die Anwaltsrichter Dr. Felix Stortecky und Mag. Michael Wagner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00048.19H.0730.000
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
JJT_20190730_OGH0002_0120NS00048_19H0000_000