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Entscheidung 12 Ns 49/12w×

Entscheidung 12 Ns 49/12w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns49/12w

Entscheidungsdatum

29.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Michel in der Strafsache gegen Ramona Ingrid G***** wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2, 30 Absatz eins, SMG, Paragraphen 15, 127, 125, StGB, AZ 17 U 299/11a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 13. September 2011, AZ 12 Ns 76/11i, nahm der Oberste Gerichtshof die gegenständliche Strafsache dem zuständigen Bezirksgericht Innsbruck auf Antrag der Angeklagten ab und übertrug dieses Verfahren dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Selbst wenn man (der über Auftrag des Gerichts abgeforderten) Erklärung der Angeklagten, wonach sie einer Verfahrensverlegung von Wien nach Innsbruck oder Hall zustimme, einen entsprechenden Antragswillen zubilligt, wird ein die Abnahme ausnahmsweise rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO nicht dargetan.

Der Vollständigkeit halber sei mit Blick auf eine allfällige Delegierungsanregung und die vom Oberlandesgericht Wien weitergeleitete Stellungnahme des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wonach die Angeklagte nicht mehr in Wien, sondern nunmehr in Rum wohnhaft sei und auf Ladung auswärtiger Zeugen verzichtet habe, festgehalten, dass der neuerliche Wohnsitzwechsel allein keinen Delegierungsgrund darstellt.

Textnummer

E101331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00049.12W.0629.000

Im RIS seit

03.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120629_OGH0002_0120NS00049_12W0000_000