Entscheidung 12 Ns 5/20m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.02.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Costel Laurentiu C***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12 zweiter Fall, 293 Abs 2 StGB, AZ 5 U 223/19t des Bezirksgerichts Steyr, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Costel Laurentiu C***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 293 Absatz 2, StGB, AZ 5 U 223/19t des Bezirksgerichts Steyr, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Leopoldstadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00005.20M.0204.000
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2020
Dokumentnummer
JJT_20200204_OGH0002_0120NS00005_20M0000_000