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Entscheidung 12 Ns 50/18a×

Entscheidung 12 Ns 50/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns50/18a

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Christina W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 St 6/16a der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anzeige der Aufgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Antrag von Christoph G*****, der „p***** rechtsanwaelte gmbh“ und des MMag. Dr. Andreas P***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossen.

Als weiteres Mitglied des Senats 11 tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ein.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 121/18f über den im Spruch genannten Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. März 2018, AZ 131 Bs 3/18f, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats. Vorsitzende des entscheidenden Beschwerdesenats war die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 72, StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab.

Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf eine Entscheidung eines Beschwerdegerichts vergleiche auch Paragraph 43, Absatz 4, StPO).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.

Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E123087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00050.18A.1016.000

Im RIS seit

17.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2018

Dokumentnummer

JJT_20181016_OGH0002_0120NS00050_18A0000_000