Entscheidung 12 Ns 50/20d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Ns50/20d (12Ns51/20a)
Entscheidungsdatum
04.08.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Florian L***** und einen anderen Verdächtigen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Mai 2020, AZ 26 Bl 1/20i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Florian L***** und einen anderen Verdächtigen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Mai 2020, AZ 26 Bl 1/20i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 10 St 359/19w eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Florian L***** und Günter M***** gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO ab (Punkt 1) und trug ihm die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; Punkt 2).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 10 St 359/19w eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Florian L***** und Günter M***** gemäß Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO ab (Punkt 1) und trug ihm die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags auf (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO; Punkt 2).
Rechtliche Beurteilung
Gegen Punkt 1 dieses Beschlusses erhob Shkumbin F***** (als „Nichtigkeitserklärung zur Wahrung des Gesetzes“ bezeichnete) Beschwerden. Diese waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).Gegen Punkt 1 dieses Beschlusses erhob Shkumbin F***** (als „Nichtigkeitserklärung zur Wahrung des Gesetzes“ bezeichnete) Beschwerden. Diese waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO; Paragraph 87, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00050.20D.0804.000
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
JJT_20200804_OGH0002_0120NS00050_20D0000_000