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Entscheidung 12 Ns 50/20d×

Entscheidung 12 Ns 50/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns50/20d (12Ns51/20a)

Entscheidungsdatum

04.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Florian L***** und einen anderen Verdächtigen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Mai 2020, AZ 26 Bl 1/20i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 10 St 359/19w eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Florian L***** und Günter M***** gemäß Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO ab (Punkt 1) und trug ihm die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags auf (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO; Punkt 2).

Rechtliche Beurteilung

Gegen Punkt 1 dieses Beschlusses erhob Shkumbin F***** (als „Nichtigkeitserklärung zur Wahrung des Gesetzes“ bezeichnete) Beschwerden. Diese waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO; Paragraph 87, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E129310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00050.20D.0804.000

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20200804_OGH0002_0120NS00050_20D0000_000