Entscheidung 12 Ns 52/12m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.07.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mokhmad U***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 142/10y des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mokhmad U***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 142/10y des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Allein der nunmehrige Wohnsitz des Angeklagten in Linz stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar, zumal die von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen in Vorarlberg wohnen.Allein der nunmehrige Wohnsitz des Angeklagten in Linz stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, zumal die von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen in Vorarlberg wohnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00052.12M.0725.000
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120725_OGH0002_0120NS00052_12M0000_000