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Entscheidung 12 Ns 52/12m×

Entscheidung 12 Ns 52/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns52/12m

Entscheidungsdatum

25.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mokhmad U***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 142/10y des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Allein der nunmehrige Wohnsitz des Angeklagten in Linz stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, zumal die von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen in Vorarlberg wohnen.

Textnummer

E101617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00052.12M.0725.000

Im RIS seit

02.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120725_OGH0002_0120NS00052_12M0000_000