Entscheidung 12 Ns 52/18w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen E***** GmbH und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB iVm § 3 VbVG, AZ 617 St 1/17z der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen E***** GmbH und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 3, VbVG, AZ 617 St 1/17z der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO der A***** GmbH gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2017, AZ 333 HR 122/17m, und des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2018, AZ 20 Bs 352/17m, ausgeschlossen.Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO der A***** GmbH gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2017, AZ 333 HR 122/17m, und des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2018, AZ 20 Bs 352/17m, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat im obgenannten Verfahren zu AZ 11 Os 127/18p, 128/18k über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 126).Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 126).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00052.18W.1016.000
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2018
Dokumentnummer
JJT_20181016_OGH0002_0120NS00052_18W0000_000