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Entscheidung 12 Ns 53/17s×

Entscheidung 12 Ns 53/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns53/17s

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen Notar *****, AZ 35 Ds 1/17h des Oberlandesgerichts Wien als Disziplinargericht für Notare und Notariatskandidaten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Notarenrichters ***** gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Notarenrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Wien als Disziplinargericht für Notare und Notariatskandidaten vom 25. Jänner 2017, GZ 35 Ds 1/17h-50, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Notarenrichter *****.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 3 Ds 1/17b über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Notarenrichter ***** ist Mitglied des zuständigen Senats.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 teilte der genannte Notarenrichter mit, dass er „seitens der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland in der gegenständlichen Causa als Revisionsassistent beauftragt war und anlässlich einer Kanzleirevision, in welcher die gegenständlichen Treuhandschaften Thema waren, als Kammerbeauftragter mittätig war“.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 170, Absatz eins, NO in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, RStDG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN). Dies ist bei der angezeigten Konstellation der Fall.

An die Stelle des daher Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Notarenrichter ***** (Paragraph 170, Absatz eins, NO in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, RStDG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00053.17S.0629.000

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170629_OGH0002_0120NS00053_17S0000_000