Entscheidung 12 Ns 53/20w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.07.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Oliver R***** wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 40/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Oliver R***** wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 40/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00053.20W.0701.000
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200701_OGH0002_0120NS00053_20W0000_000