Entscheidung 12 Ns 53/23z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache der Präsidentin des Oberlandesgerichts * über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache der Präsidentin des Oberlandesgerichts * über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist in der Disziplinarsache der Präsidentin des Oberlandesgerichts * von der Behandlung der Anzeige der Dr. * S* „wegen Pflichtverletzung gemäß § 302 StGB“ nicht ausgeschlossen.Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist in der Disziplinarsache der Präsidentin des Oberlandesgerichts * von der Behandlung der Anzeige der Dr. * S* „wegen Pflichtverletzung gemäß Paragraph 302, StGB“ nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
[1] Mit Eingabe vom 22. August 2023 erstattete Dr. * S* Disziplinaranzeige gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts * „wegen: Pflichtverletzung gemäß § 302 StGB“. [1] Mit Eingabe vom 22. August 2023 erstattete Dr. * S* Disziplinaranzeige gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts * „wegen: Pflichtverletzung gemäß Paragraph 302, StGB“.
[2] Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist die Vorsitzende des für die Behandlung dieser Anzeige zuständigen Disziplinarsenats 2 des Obersten Gerichtshofs.
[3] Die Genannte zeigte ihre allfällige Ausgeschlossenheit unter Hinweis darauf an, dass die ihr bis dahin nicht bekannte Anzeigerin über Vermittlung/Ersuchen einer gemeinsamen Bekannten vor etwa drei Jahren bei ihr im Büro gewesen sei und ihr erzählt habe, dass ein ihren Sohn betreffendes problematisches Obsorgeverfahren beim Bezirksgericht Döbling anhängig sei. Sie habe ihr bei dieser Gelegenheit nur allgemein Auskunft über den Gang eines Pflegschaftsverfahrens erteilt und sie an ihren Rechtsanwalt verwiesen. Auf das nachfolgende Ersuchen der Anwältin der Anzeigerin um ein Gespräch habe sie dieser mitgeteilt, dass sie in ihrer Funktion keine Parteien bzw deren Vertreter zu Rechtsgesprächen empfangen könne. Danach habe weder ein Kontakt mit der nunmehrigen Anzeigerin noch ihrer damaligen Vertreterin stattgefunden.
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 115 Abs 2 erster Satz RStDG ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet seien, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). [4] Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, erster Satz RStDG ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet seien, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).
[5] Dies ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zu bejahen. Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Behandlung der im Tenor genannten Disziplinaranzeige nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00053.23Z.0912.000
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JJT_20230912_OGH0002_0120NS00053_23Z0000_000