Entscheidung 12 Ns 55/17k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.07.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Gernot R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112 und weiterer strafbarer Handlungen über die Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Gernot R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112 und weiterer strafbarer Handlungen über die Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. April 2015, GZ 18 Hv 66/13h-415, ausgeschlossen.
An die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 36/17a über das im Spruch ersichtliche Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen 14. Senats des Obersten Gerichtshofs.
Seine Tochter, Mag. Kornelia Philipp, wirkte an dem der Nichtigkeitsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren als Ersatzrichterin (§ 221 Abs 4 StPO) mit und machte in dieser Funktion auch von dem ihr zukommenden Fragerecht (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 248 Rz 7, § 249 Rz 3) Gebrauch (vgl etwa ON 389 S 9; ON 390 S 9; ON 392 S 7). Solcherart übte sie jedenfalls richterliche Befugnisse aus und war somit als Richterin tätig im Sinn des § 43 Abs 3 StPO. Dies führt zur Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.Seine Tochter, Mag. Kornelia Philipp, wirkte an dem der Nichtigkeitsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren als Ersatzrichterin (Paragraph 221, Absatz 4, StPO) mit und machte in dieser Funktion auch von dem ihr zukommenden Fragerecht vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 248, Rz 7, Paragraph 249, Rz 3) Gebrauch vergleiche etwa ON 389 S 9; ON 390 S 9; ON 392 S 7). Solcherart übte sie jedenfalls richterliche Befugnisse aus und war somit als Richterin tätig im Sinn des Paragraph 43, Absatz 3, StPO. Dies führt zur Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.
An die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (§ 45 Abs 2 StPO).An die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00055.17K.0710.000
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170710_OGH0002_0120NS00055_17K0000_000