Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 55/17k×

Entscheidung 12 Ns 55/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns55/17k

Entscheidungsdatum

10.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Gernot R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112 und weiterer strafbarer Handlungen über die Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. April 2015, GZ 18 Hv 66/13h-415, ausgeschlossen.

              An die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 36/17a über das im Spruch ersichtliche Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen 14. Senats des Obersten Gerichtshofs.

Seine Tochter, Mag. Kornelia Philipp, wirkte an dem der Nichtigkeitsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren als Ersatzrichterin (Paragraph 221, Absatz 4, StPO) mit und machte in dieser Funktion auch von dem ihr zukommenden Fragerecht vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 248, Rz 7, Paragraph 249, Rz 3) Gebrauch vergleiche etwa ON 389 S 9; ON 390 S 9; ON 392 S 7). Solcherart übte sie jedenfalls richterliche Befugnisse aus und war somit als Richterin tätig im Sinn des Paragraph 43, Absatz 3, StPO. Dies führt zur Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.

An die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E118941

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00055.17K.0710.000

Im RIS seit

18.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170710_OGH0002_0120NS00055_17K0000_000