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Entscheidung 12 Ns 57/11w×

Entscheidung 12 Ns 57/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns57/11w

Entscheidungsdatum

05.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bahrija K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB, AZ 22 Hv 4/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Bahrija K***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 53/11w über den Antrag des Verurteilten Bahrija K***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO betreffend das Strafverfahren AZ 22 Hv 4/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Mitglied jenes Senats des Oberlandesgerichts Wien, der im genannten Strafverfahren über die Berufungen entschieden hat, war die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 72, StGB stehende Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab.

Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens, der eine Berufungsentscheidung mit betrifft vergleiche auch Paragraph 43, Absatz 4, StPO).

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E97957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00057.11W.0705.000

Im RIS seit

18.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110705_OGH0002_0120NS00057_11W0000_000