Entscheidung 12 Ns 57/11w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.07.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bahrija K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB, AZ 22 Hv 4/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bahrija K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB, AZ 22 Hv 4/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Bahrija K***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Bahrija K***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 53/11w über den Antrag des Verurteilten Bahrija K***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO betreffend das Strafverfahren AZ 22 Hv 4/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Mitglied jenes Senats des Oberlandesgerichts Wien, der im genannten Strafverfahren über die Berufungen entschieden hat, war die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB stehende Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 53/11w über den Antrag des Verurteilten Bahrija K***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO betreffend das Strafverfahren AZ 22 Hv 4/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Mitglied jenes Senats des Oberlandesgerichts Wien, der im genannten Strafverfahren über die Berufungen entschieden hat, war die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 72, StGB stehende Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens, der eine Berufungsentscheidung mit betrifft (vgl auch § 43 Abs 4 StPO).Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens, der eine Berufungsentscheidung mit betrifft vergleiche auch Paragraph 43, Absatz 4, StPO).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00057.11W.0705.000
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
JJT_20110705_OGH0002_0120NS00057_11W0000_000