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Entscheidung 12 Ns 57/17d×

Entscheidung 12 Ns 57/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns57/17d

Entscheidungsdatum

10.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 17/15 (DV 30/15) des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab sowie der Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab sowie die Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 6. März 2017, AZ D 17/15 (DV 30/15), ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten der nunmehr als Vorsitzende einschreitende Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp sowie die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Hirsch.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 6/17p, 7/17k, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 6. März 2017, AZ D 17/15 (DV 30/15), mit dem der Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens abgewiesen worden war, zu entscheiden.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab sowie die Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger sind Mitglieder des zuständigen Senats. Sie sind gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ausgeschlossen, weil sie an dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren bereits als Richter tätig waren vergleiche GZ 20 Os 6/16g-16).

An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannten Richter (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E118946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00057.17D.0710.000

Im RIS seit

18.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170710_OGH0002_0120NS00057_17D0000_000