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Entscheidung 12 Ns 6/07i×

Entscheidung 12 Ns 6/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns6/07i

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der gegen Anton B***** anhängigen Strafsache AZ 32 Hv 115/06y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Ablehnungsantrag des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einem Schreiben des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft bringt der Antragsteller inhaltlich zum Ausdruck, dass er alle Richter „der Zweitinstanz“ ablehne.

Dieses als Ablehnungsantrag iSd Paragraph 74, Absatz 2, StPO aufzufassende Begehren ist nicht berechtigt.

Der nicht weiter substantiierte Antrag nennt keinen Grund, der geeignet wäre, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit der Entscheidungsträger zu erwecken. Eine bloß subjektive Besorgnis fehlender objektiver Distanz vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen vergleiche 14 Ns 22/06f). Dies gilt umso mehr, wenn der Ablehnungsantrag - wie hier - völlig unbegründet bleibt.

Textnummer

E96892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120NS00006.07I.0215.000

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0120NS00006_07I0000_000