Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 6/10v×

Entscheidung 12 Ns 6/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns6/10v

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Daniela C***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB, AZ 23 Hv 10/04p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé ist von der Entscheidung über den Antrag der Dr. Daniela C***** auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat über einen inhaltlich auf Erneuerung eines beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 23 Hv 10/04p wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB gegen sie geführten Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO abzielenden Antrag der Dr. Daniela C***** zu befinden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 über diese Beschwerde zu entscheiden. Der Hofrat Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé ist Mitglied dieses Senats. Er zeigte am 14. Jänner 2010 an, dass er an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juni 2008, AZ 12 Os 1/08a, 12 Os 2/08y, mitgewirkt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter von der Entscheidung über den Antrag der Dr. Daniela C***** auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Textnummer

E93329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00006.10V.0211.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0120NS00006_10V0000_000