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Entscheidung 12 Ns 60/09h×

Entscheidung 12 Ns 60/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns60/09h

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen D***** B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB, AZ 3 St 110/09b der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Mag. F***** G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2009, AZ 132 Bl 90/09b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, als „alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ..." bezeichnete Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, StPO).

Anmerkung

E92265 12Ns60.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120NS00060.09H.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091029_OGH0002_0120NS00060_09H0000_000