Entscheidung 12 Ns 60/09h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen D***** B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, AZ 3 St 110/09b der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Mag. F***** G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2009, AZ 132 Bl 90/09b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen D***** B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB, AZ 3 St 110/09b der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Mag. F***** G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2009, AZ 132 Bl 90/09b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, als „alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ..." bezeichnete Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 StPO).Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, StPO).
Anmerkung
E92265
12Ns60.09h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120NS00060.09H.1029.000
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009
Dokumentnummer
JJT_20091029_OGH0002_0120NS00060_09H0000_000