Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 60/18x×

Entscheidung 12 Ns 60/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns60/18x

Entscheidungsdatum

05.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ D 41/13, 92/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Anwaltsrichterin Dr. Klaar und den Anwaltsrichter Dr. Schimik gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Anwaltsrichterin Dr. Klaar und Anwaltsrichter Dr. Schimik sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten *****, Rechtsanwalt in *****, gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. September 2017, AZ D 41/13, 92/13, ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Anwaltsrichterin Dr. Hausmann und Anwaltsrichter Dr. Kretschmer.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 1/18y über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit diesem bekämpft der Disziplinarbeschuldigte die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens AZ D 41/13, 92/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Anwaltsrichterin Dr. Klaar und Anwaltsrichter Dr. Schimik sind Mitglieder des zuständigen 26. Senats.

Die Genannten haben in dem dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegenden Verfahren zu AZ 26 Os 3/16k (unter anderem) der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. November 2014, AZ D 41/13, D 92/13, nicht Folge gegeben.

Damit sind sie von der im Spruch angeführten Entscheidung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 64, DSt) ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung normiert die generelle Ausschließung von Richtern, die in dem Verfahren, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, als solche tätig gewesen sind. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 32; 12 Ns 88/17p).

An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Senatspräsident Dr. Schwab, Anwaltsrichterin Dr. Hausmann und Anwaltsrichter Dr. Kretschmer (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E123632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00060.18X.1205.000

Im RIS seit

04.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20181205_OGH0002_0120NS00060_18X0000_000