Entscheidung 12 Ns 60/23d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 92 Hv 39/23p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge der Angeklagten * D* und * A* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 92 Hv 39/23p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge der Angeklagten * D* und * A* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Den Anträgen der Angeklagten * D* und * A* auf Delegierung an das Landesgericht Salzburg kommt – mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen – schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der Mitangeklagte * Al*, der sich im Übrigen gegen eine Delegierung ausspricht, in Wien aufhältig ist (ON 53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00060.23D.1024.000
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023
Dokumentnummer
JJT_20231024_OGH0002_0120NS00060_23D0000_000