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Entscheidung 12 Ns 60/23d×

Entscheidung 12 Ns 60/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns60/23d

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 92 Hv 39/23p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge der Angeklagten * D* und * A* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Den Anträgen der Angeklagten * D* und * A* auf Delegierung an das Landesgericht Salzburg kommt – mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen – schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der Mitangeklagte * Al*, der sich im Übrigen gegen eine Delegierung ausspricht, in Wien aufhältig ist (ON 53).

Textnummer

E139612

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00060.23D.1024.000

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20231024_OGH0002_0120NS00060_23D0000_000