Entscheidung 12 Ns 61/11h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 21 Hv 83/10d des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 21 Hv 83/10d des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. November 2010, GZ 21 Hv 83/10d-86, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde Christian S***** wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. November 2010, GZ 21 Hv 83/10d-86, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde Christian S***** wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe des Christian S***** vom 3. Juli 2011, mit welcher er außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO begehrt, war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0101133).Die Eingabe des Christian S***** vom 3. Juli 2011, mit welcher er außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO begehrt, war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0101133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00061.11H.0920.000
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20110920_OGH0002_0120NS00061_11H0000_000