Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 61/22z×

Entscheidung 12 Ns 61/22z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns61/22z

Entscheidungsdatum

30.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin Dr. * D*, AZ KA 112/22 des Kammeranwalts bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B* gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. B* ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag der Angezeigten vom 9. November 2022 ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Mag. E*.

Text

Begründung:

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu 20 Ns 5/22y über den im Spruch genannten Delegierungsantrag zu entscheiden.

[2]           Anwaltsrichter Dr. B* ist Mitglied des zuständigen Senats.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Zu AZ 20 Ds 4/22a des Obersten Gerichtshofs zeigte der Genannte seine Befangenheit mit der Begründung an, Dr. * D* hätte ihn in einem Zivilprozess „in den Streit gezogen“, indem sie behauptete, er hätte „das Gericht in rechtswidriger Weise dazu bestimmt“, einen von ihr gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung im Wege einer Videokonferenz abzuweisen. Dabei hätte sie auch auf seine Tätigkeit als Anwaltsrichter beim Obersten Gerichtshof Bezug genommen und behauptet, dass er in einem Verfahren gegen sie als Richter tätig geworden sei. Der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer habe sie in diesem Zusammenhang „Disziplinarverfahrensterrorismus“ vorgeworfen. Aufgrund einer Mitteilung von ihm sei dieser Sachverhalt nunmehr ebenfalls Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gegen die Angezeigte.

[4] Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]). Dies ist bei dem dargestellten Sachverhalt zu bejahen vergleiche 12 Ns 23/22m; 12 Ns 27/22z).

[5] An der Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Anwaltsrichter (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E136703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00061.22Z.1130.000

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2022

Dokumentnummer

JJT_20221130_OGH0002_0120NS00061_22Z0000_000