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Entscheidung 12 Ns 62/11f×

Entscheidung 12 Ns 62/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns62/11f

Entscheidungsdatum

14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 81 Hv 12/10t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Februar 2011 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz P***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen.

An sein Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 88/11g über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat Dr. Nordmeyer ist Mitglied des zuständigen 13. Senats. Er hat in diesem Verfahren bereits als dem Bundesministerium für Justiz dienstzugeteilter Staatsanwalt mitgewirkt.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Staatsanwalt tätig war.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist somit von der Entscheidung über die genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.

Als Stimmführer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E97804

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00062.11F.0714.000

Im RIS seit

13.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110714_OGH0002_0120NS00062_11F0000_000