Entscheidung 12 Ns 66/11v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.08.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland R***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 191/02f des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland R***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 191/02f des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. März 2011, GZ 12 Hv 191/02f-282, ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzender sowie Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als weitere Richter.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 94/11i im wiederaufgenommenen Verfahren AZ 12 Hv 191/02f des Landesgerichts Klagenfurt über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Vor der Wiederaufnahme waren in dieser Strafe aufgrund von Nichtigkeitsbeschwerden zu AZ 13 Os 131/05x und 13 Os 84/07p (nunmehriger) Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (vormals Mag. Fuchs) als Richter tätig. Sie sind daher von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gemäß § 43 Abs 4 StPO ausgeschlossen.Vor der Wiederaufnahme waren in dieser Strafe aufgrund von Nichtigkeitsbeschwerden zu AZ 13 Os 131/05x und 13 Os 84/07p (nunmehriger) Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (vormals Mag. Fuchs) als Richter tätig. Sie sind daher von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ausgeschlossen.
Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzender sowie Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzender sowie Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00066.11V.0817.000
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2011
Dokumentnummer
JJT_20110817_OGH0002_0120NS00066_11V0000_000