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Entscheidung 12 Ns 66/20g×

Entscheidung 12 Ns 66/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns66/20g

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Michael H***** wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 15 U 193/19k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil er keine Gründe für die begehrte Delegierung erkennen lässt (Paragraph 39, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E128937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00066.20G.0722.000

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200722_OGH0002_0120NS00066_20G0000_000