Entscheidung 12 Ns 66/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.07.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Michael H***** wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 15 U 193/19k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Michael H***** wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 15 U 193/19k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil er keine Gründe für die begehrte Delegierung erkennen lässt (§ 39 Abs 1 StPO).Dem Antrag des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil er keine Gründe für die begehrte Delegierung erkennen lässt (Paragraph 39, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00066.20G.0722.000
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200722_OGH0002_0120NS00066_20G0000_000