Entscheidung 12 Ns 67/11s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.08.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz über die Anträge des Angeklagten auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien, das Landesgericht St. Pölten, das Landesgericht für Strafsachen Graz oder an ein anderes Landesgericht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz über die Anträge des Angeklagten auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien, das Landesgericht St. Pölten, das Landesgericht für Strafsachen Graz oder an ein anderes Landesgericht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bringt in seinen Anträgen ON 16, 17, 19 bis 22 und 24 bis 26 keinen wichtigen Grund für eine Delegierung iSd § 39 Abs 1 StPO vor, sondern beschränkt sich auf polemische Anwürfe gegen die befassten Justizorgane und führt aus, er befürchte aufgrund eines möglichen Zusammentreffens mit den im Strafantrag ON 10 genannten Opfern in der Justizanstalt Linz dort nicht korrekt behandelt zu werden.Der Angeklagte bringt in seinen Anträgen ON 16, 17, 19 bis 22 und 24 bis 26 keinen wichtigen Grund für eine Delegierung iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO vor, sondern beschränkt sich auf polemische Anwürfe gegen die befassten Justizorgane und führt aus, er befürchte aufgrund eines möglichen Zusammentreffens mit den im Strafantrag ON 10 genannten Opfern in der Justizanstalt Linz dort nicht korrekt behandelt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00067.11S.0801.000
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2011
Dokumentnummer
JJT_20110801_OGH0002_0120NS00067_11S0000_000