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Entscheidung 12 Ns 68/24g×

Entscheidung 12 Ns 68/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns68/24g

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB, AZ 38 U 9/24s des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Antrag des Privatanklägers * S* auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Anträge des Privatanklägers * S* auf Erneuerung des Verfahrens sowie auf Bewilligung von Verfahrenshilfe nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 90/24b, 91/24z über den im Spruch genannten Rechtsbehelf und Antrag zu entscheiden.

[2]           Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzende des zuständigen Senats 14.

[3]           Der Privatankläger lehnt die Genannte im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie einen von ihm an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, jedoch bei Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag nicht weitergeleitet habe. Zudem wäre er vom Unterbleiben dieses Verfahrensschrittes in Kenntnis zu setzen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab.

[5] Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).

[6] Die bloße Kritik am vom Privatankläger behaupteten Umgang mit einem gar nicht an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag stellt keinen Grund dar, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Dienstverrichtung von Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0096862; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12).

Textnummer

E142958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00068.24G.1028.000

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241028_OGH0002_0120NS00068_24G0000_000