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Entscheidung 12 Ns 68/26k×

Entscheidung 12 Ns 68/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns68/26k

Entscheidungsdatum

10.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, AZ 14 U 20/26z des Bezirksgerichts Gmünd über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Die Vermeidung von „unnötigen Kosten“ und „Reiseaufwendungen“ für die – im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West wohnhafte – Angeklagte stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Dazu kommt, dass auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge seinen Aufenthalt im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd hat. Ebenso wenig rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen die begehrte Zuständigkeitsübertragung (RIS-Justiz RS0097037).

Textnummer

E148440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00068.26K.0910.000

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000