Entscheidung 12 Ns 68/26k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 14 U 20/26z des Bezirksgerichts Gmünd über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, AZ 14 U 20/26z des Bezirksgerichts Gmünd über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vermeidung von „unnötigen Kosten“ und „Reiseaufwendungen“ für die – im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West wohnhafte – Angeklagte stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Dazu kommt, dass auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge seinen Aufenthalt im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd hat. Ebenso wenig rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen die begehrte Zuständigkeitsübertragung (RIS-Justiz RS0097037). Die Vermeidung von „unnötigen Kosten“ und „Reiseaufwendungen“ für die – im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West wohnhafte – Angeklagte stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Dazu kommt, dass auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge seinen Aufenthalt im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd hat. Ebenso wenig rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen die begehrte Zuständigkeitsübertragung (RIS-Justiz RS0097037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00068.26K.0910.000
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000