Entscheidung 12 Ns 7/12v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.02.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Michel in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 222 U 98/11b des Bezirksgerichts Graz-Ost über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Michel in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 222 U 98/11b des Bezirksgerichts Graz-Ost über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der im Delegierungsantrag geltend gemachte Umstand, dass sich der Angeklagte derzeit in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft befindet, stellt keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (§ 39 Abs 1 StPO) dar.Der im Delegierungsantrag geltend gemachte Umstand, dass sich der Angeklagte derzeit in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft befindet, stellt keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00007.12V.0216.000
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20120216_OGH0002_0120NS00007_12V0000_000