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Entscheidung 12 Ns 7/20f×

Entscheidung 12 Ns 7/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns7/20f

Entscheidungsdatum

28.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Jasmina L***** und Salca V***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 4 U 69/19k des Bezirksgerichts Deutschlandsberg über den Antrag der beiden Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, eine Verhandlung in Wien wäre „aufgrund des Wohnsitzes einfacher“ (ON 15 S 2), wird kein Grund für eine – nur ausnahmsweise in Betracht kommende – Delegierung geltend gemacht. Im Übrigen steht der begehrten Zuständigkeitsübertragung der Umstand entgegen, dass die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg aufhältigen Zeugen nicht auszuschließen ist vergleiche ON 5 S 1 verso).

Textnummer

E128077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00007.20F.0228.000

Im RIS seit

05.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200228_OGH0002_0120NS00007_20F0000_000