Entscheidung 12 Ns 7/20f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.02.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Jasmina L***** und Salca V***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 69/19k des Bezirksgerichts Deutschlandsberg über den Antrag der beiden Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Jasmina L***** und Salca V***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 4 U 69/19k des Bezirksgerichts Deutschlandsberg über den Antrag der beiden Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der Behauptung, eine Verhandlung in Wien wäre „aufgrund des Wohnsitzes einfacher“ (ON 15 S 2), wird kein Grund für eine – nur ausnahmsweise in Betracht kommende – Delegierung geltend gemacht. Im Übrigen steht der begehrten Zuständigkeitsübertragung der Umstand entgegen, dass die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg aufhältigen Zeugen nicht auszuschließen ist (vgl ON 5 S 1 verso).Mit der Behauptung, eine Verhandlung in Wien wäre „aufgrund des Wohnsitzes einfacher“ (ON 15 S 2), wird kein Grund für eine – nur ausnahmsweise in Betracht kommende – Delegierung geltend gemacht. Im Übrigen steht der begehrten Zuständigkeitsübertragung der Umstand entgegen, dass die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg aufhältigen Zeugen nicht auszuschließen ist vergleiche ON 5 S 1 verso).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00007.20F.0228.000
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200228_OGH0002_0120NS00007_20F0000_000