Entscheidung 12 Ns 70/11g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.08.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Petra B***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1 StGB, AZ 19 Hv 33/11k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten Elbrus A***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Petra B***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Ziffer eins, StGB, AZ 19 Hv 33/11k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten Elbrus A***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der im Delegierungsantrag geltend gemachte Umstand, dass der Zweitangeklagte seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Gerichtssprengels verlegt habe, stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (§ 39 Abs 1 StPO) dar. Außerdem wird in der Hauptverhandlung angesichts der leugnenden Verantwortung die Vernehmung von in Kärnten wohnhaften Zeugen erforderlich sein.Der im Delegierungsantrag geltend gemachte Umstand, dass der Zweitangeklagte seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Gerichtssprengels verlegt habe, stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) dar. Außerdem wird in der Hauptverhandlung angesichts der leugnenden Verantwortung die Vernehmung von in Kärnten wohnhaften Zeugen erforderlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00070.11G.0822.000
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2011
Dokumentnummer
JJT_20110822_OGH0002_0120NS00070_11G0000_000