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Entscheidung 12 Ns 70/11g×

Entscheidung 12 Ns 70/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns70/11g

Entscheidungsdatum

22.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Petra B***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Ziffer eins, StGB, AZ 19 Hv 33/11k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten Elbrus A***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der im Delegierungsantrag geltend gemachte Umstand, dass der Zweitangeklagte seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Gerichtssprengels verlegt habe, stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) dar. Außerdem wird in der Hauptverhandlung angesichts der leugnenden Verantwortung die Vernehmung von in Kärnten wohnhaften Zeugen erforderlich sein.

Textnummer

E98287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00070.11G.0822.000

Im RIS seit

25.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110822_OGH0002_0120NS00070_11G0000_000