[2] Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18. Februar 2021, AZ 14 Os 2/21g, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien (vgl AZ 31 Bs 81/21w) zugeleitet. Darüber hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden. [2] Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18. Februar 2021, AZ 14 Os 2/21g, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien vergleiche AZ 31 Bs 81/21w) zugeleitet. Darüber hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.
[3] In diesem Berufungsverfahren zeigte die Vorsitzende des zuständigen Senats, Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts *****, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ihre auf § 43 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Ausgeschlossenheit an. [3] In diesem Berufungsverfahren zeigte die Vorsitzende des zuständigen Senats, Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts *****, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ihre auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gestützte Ausgeschlossenheit an.
[4] Mit Beschluss vom 7. April 2021, AZ 29 Ns 12/21p, entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, dass die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** nicht ausgeschlossen ist.
[5] Mit Schriftsätzen vom 28. und vom 30. April 2021 stellte der Betroffene – unter anderem – den Antrag auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** wegen Ausschließung (§ 44 Abs 3 StPO). [5] Mit Schriftsätzen vom 28. und vom 30. April 2021 stellte der Betroffene – unter anderem – den Antrag auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** wegen Ausschließung (Paragraph 44, Absatz 3, StPO).
[6] Diesen Antrag wies der Präsident des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 6. Mai 2021, AZ 29 Ns 17/21y, zurück.
[7] Gegen die beiden Beschlüsse des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien richtet sich der Antrag des Betroffenen Mag. B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens.
[8] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, sind die zur Entscheidung zuständigen Mitglieder des Senats 14. Diese haben auch den eingangs erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2021, AZ 14 Os 2/21g, gefasst.
[9] Soweit hier von Bedeutung, ist gemäß § 43 Abs 4 StPO ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. [9] Soweit hier von Bedeutung, ist gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
[10] Dies trifft vorliegend auf sämtliche (Stamm-)Mitglieder des 14. Senats zu.
[11] Aufgrund der damit einhergehenden Beschlussunfähigkeit des 14. Senats geht die Zuständigkeit für die Erledigung des vorliegenden Erneuerungsantrags nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs auf dessen 15. Senat über.