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Entscheidung 12 Ns 70/21x×

Entscheidung 12 Ns 70/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns70/21x

Entscheidungsdatum

30.08.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 605 Hv 2/19b des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Mitglieder des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs, und zwar Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, sind von der Entscheidung über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens in Bezug auf die Beschlüsse des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2021, AZ 29 Ns 12/21p und vom 6. Mai 2021, AZ 29 Ns 17/21y, ausgeschlossen.

An die Stelle des ausgeschlossenen Senats tritt der 15. Senat des Obersten Gerichtshofs.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. September 2020, GZ 605 Hv 2/19b-138, wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18. Februar 2021, AZ 14 Os 2/21g, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien vergleiche AZ 31 Bs 81/21w) zugeleitet. Darüber hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.

[3] In diesem Berufungsverfahren zeigte die Vorsitzende des zuständigen Senats, Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts *****, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ihre auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gestützte Ausgeschlossenheit an.

[4]           Mit Beschluss vom 7. April 2021, AZ 29 Ns 12/21p, entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, dass die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** nicht ausgeschlossen ist.

[5] Mit Schriftsätzen vom 28. und vom 30. April 2021 stellte der Betroffene – unter anderem – den Antrag auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** wegen Ausschließung (Paragraph 44, Absatz 3, StPO).

[6]           Diesen Antrag wies der Präsident des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 6. Mai 2021, AZ 29 Ns 17/21y, zurück.

[7]           Gegen die beiden Beschlüsse des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien richtet sich der Antrag des Betroffenen Mag. B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens.

[8]           Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, sind die zur Entscheidung zuständigen Mitglieder des Senats 14. Diese haben auch den eingangs erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2021, AZ 14 Os 2/21g, gefasst.

[9] Soweit hier von Bedeutung, ist gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

[10]       Dies trifft vorliegend auf sämtliche (Stamm-)Mitglieder des 14. Senats zu.

[11]       Aufgrund der damit einhergehenden Beschlussunfähigkeit des 14. Senats geht die Zuständigkeit für die Erledigung des vorliegenden Erneuerungsantrags nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs auf dessen 15. Senat über.

Textnummer

E132590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00070.21X.0830.000

Im RIS seit

03.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Dokumentnummer

JJT_20210830_OGH0002_0120NS00070_21X0000_000