Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 71/11d×

Entscheidung 12 Ns 71/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns71/11d

Entscheidungsdatum

19.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz über die Anträge des Angeklagten auf Delegierung an ein anderes Landesgericht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bringt in seinen Anträgen ON 28 bis 31 keinen wichtigen Grund für eine Delegierung iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO vor, sondern beschränkt sich neuerlich auf polemische Anwürfe gegen die befassten Justizorgane. Den Anträgen war daher keine Folge zu geben.

Textnummer

E98291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00071.11D.0819.000

Im RIS seit

25.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110819_OGH0002_0120NS00071_11D0000_000