Entscheidung 12 Ns 71/19s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, GZ DISZ/17-18-15 des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Pressl gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, GZ DISZ/17-18-15 des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Pressl gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. Pressl ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 2. April 2019, GZ DISZ/17-18-15, nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 2/19k über die im Spruch genannte Beschwerde zu entscheiden. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf der Doppelvertretung. Danach sei der Disziplinarbeschuldigte einerseits mit gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten der M. K***** KG betraut gewesen und habe andererseits im Verlassenschaftsverfahren die Rechtsnachfolger des früheren Gesellschafters der genannten Kommanditgesellschaft, Ernst K*****, rechtsfreundlich beraten und vertreten.
Anwaltsrichter Dr. Pressl ist Mitglied des zuständigen Senats 21.
Er zeigte seine Befangenheit an, weil seine Kanzlei die K***** OG rechtsfreundlich vertrete und erklärte, sich nicht für befangen zu erachten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die K***** OG und deren Gesellschafter stehen – abgesehen von der Namensgleichheit in der Firmenbezeichnung – in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der M. K***** KG, deren Gesellschaftern und den Parteien des gegenständlichen Verlassenschaftsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00071.19S.1029.000
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Dokumentnummer
JJT_20191029_OGH0002_0120NS00071_19S0000_000