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Entscheidung 12 Ns 71/19s×

Entscheidung 12 Ns 71/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns71/19s

Entscheidungsdatum

29.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, GZ DISZ/17-18-15 des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Pressl gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Pressl ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 2. April 2019, GZ DISZ/17-18-15, nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 2/19k über die im Spruch genannte Beschwerde zu entscheiden. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf der Doppelvertretung. Danach sei der Disziplinarbeschuldigte einerseits mit gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten der M. K***** KG betraut gewesen und habe andererseits im Verlassenschaftsverfahren die Rechtsnachfolger des früheren Gesellschafters der genannten Kommanditgesellschaft, Ernst K*****, rechtsfreundlich beraten und vertreten.

Anwaltsrichter Dr. Pressl ist Mitglied des zuständigen Senats 21.

Er zeigte seine Befangenheit an, weil seine Kanzlei die K***** OG rechtsfreundlich vertrete und erklärte, sich nicht für befangen zu erachten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die K***** OG und deren Gesellschafter stehen – abgesehen von der Namensgleichheit in der Firmenbezeichnung – in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der M. K***** KG, deren Gesellschaftern und den Parteien des gegenständlichen Verlassenschaftsverfahrens.

Textnummer

E126694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00071.19S.1029.000

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191029_OGH0002_0120NS00071_19S0000_000