Entscheidung 12 Ns 74/17d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexandru P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 129/16t des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexandru P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 129/16t des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 6. Juli 2017, GZ 34 Hv 129/16t-187, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2015, GZ 34 Hv 41/14y-102, wurde Alexandru P***** unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Seine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2015 zu AZ 15 Os 52/15h zurückgewiesen. An der zuletzt genannten Entscheidung war Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz beteiligt.Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2015, GZ 34 Hv 41/14y-102, wurde Alexandru P***** unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Seine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2015 zu AZ 15 Os 52/15h zurückgewiesen. An der zuletzt genannten Entscheidung war Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz beteiligt.
Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Alexandru P***** nach Wiederaufnahme des Verfahrens neuerlich unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 schuldig erkannt.Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Alexandru P***** nach Wiederaufnahme des Verfahrens neuerlich unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 schuldig erkannt.
Im Senat 11 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist, steht nunmehr zu AZ 11 Os 110/17m die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das neuerlich schuldig sprechende Urteil im wiederaufgenommenen Verfahren an.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt auf Grund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt auf Grund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00074.17D.0907.000
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170907_OGH0002_0120NS00074_17D0000_000