Entscheidung 12 Ns 74/20h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.07.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen MMag. Dr. Karl P***** und andere Angeklagte, AZ 316 HR 50/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen MMag. Dr. Karl P***** und andere Angeklagte, AZ 316 HR 50/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens in Ansehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 8. November 2019, AZ 23 Bs 193/19d, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 51/20i über den im Spruch ersichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3).Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 3).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00074.20H.0724.000
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200724_OGH0002_0120NS00074_20H0000_000