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Entscheidung 12 Ns 75/21g×

Entscheidung 12 Ns 75/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns75/21g

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Willibald L***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach Paragraph 246, Absatz 2, erster, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 Hv 60/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Wels hat, stellt mit Blick auf die Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung vergleiche ON 623 S 4) keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E132773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00075.21G.0916.000

Im RIS seit

23.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20210916_OGH0002_0120NS00075_21G0000_000