Entscheidung 12 Ns 75/21g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Willibald L***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 Hv 60/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Willibald L***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach Paragraph 246, Absatz 2, erster, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 Hv 60/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Wels hat, stellt mit Blick auf die Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung (vgl ON 623 S 4) keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [1] Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Wels hat, stellt mit Blick auf die Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung vergleiche ON 623 S 4) keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00075.21G.0916.000
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210916_OGH0002_0120NS00075_21G0000_000