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Entscheidung 12 Ns 76/21d×

Entscheidung 12 Ns 76/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns76/21d

Entscheidungsdatum

01.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski im Verfahren zur Unterbringung des Mag. ***** B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 605 Hv 2/19b des Landesgerichts Korneuburg über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO in Bezug auf die Beschlüsse des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2021, AZ 29 Ns 12/21p und vom 6. Mai 2021, AZ 29 Ns 17/21y, nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

[1]                  Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 106/21h, 15 Os 107/21f, über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.

[2]                  Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist ein für diese Entscheidung zuständiges Mitglied des Senates 15.

[3] Sie ersuchte im Hinblick auf ihre Opfereigenschaft im seinerzeit gegen den Betroffenen geführten Verfahren AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien vergleiche dazu 14 Os 41/19i) um Beurteilung ihrer möglichen Ausgeschlossenheit.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

[5]                  Das ist allein aufgrund der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** zukommenden Opfereigenschaft in einem anderen, bereits seit längerer Zeit rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht der Fall. Subjektive Befangenheitsgründe wurden im Übrigen weder von der genannten Richterin noch vom Betroffenen behauptet.

Textnummer

E132921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00076.21D.1001.000

Im RIS seit

07.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20211001_OGH0002_0120NS00076_21D0000_000