Entscheidung 12 Ns 77/11m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2011 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB idF BGBl 1987/605 und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 40 Hv 147/10g des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2011 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB in der Fassung BGBl 1987/605 und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 40 Hv 147/10g des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Richard L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. Juni 2011, GZ 40 Hv 147/10g-538, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 112/11x über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er war allerdings in dieser Strafsache bereits in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist somit von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00077.11M.0908.000
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011
Dokumentnummer
JJT_20110908_OGH0002_0120NS00077_11M0000_000