Entscheidung 12 Ns 77/17w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.10.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Burim P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 16 U 86/16b des Bezirksgerichts Hallein, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Burim P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 16 U 86/16b des Bezirksgerichts Hallein, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO für eine nur in Ausnahmefällen zulässige Delegierung wurden nicht vorgebracht. Außerdem sind im Sprengel des Tatortgerichts wohnhafte Zeugen zu vernehmen. Die Vernehmung im Wege einer Videokonferenz wäre nur unter den Voraussetzungen des § 247a Abs 1 letzter Satz StPO zulässig.Wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO für eine nur in Ausnahmefällen zulässige Delegierung wurden nicht vorgebracht. Außerdem sind im Sprengel des Tatortgerichts wohnhafte Zeugen zu vernehmen. Die Vernehmung im Wege einer Videokonferenz wäre nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 247 a, Absatz eins, letzter Satz StPO zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00077.17W.1009.000
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
JJT_20171009_OGH0002_0120NS00077_17W0000_000