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Entscheidung 12 Ns 77/19y×

Entscheidung 12 Ns 77/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns77/19y

Entscheidungsdatum

11.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 11/17 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Wippel gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Wippel ist von der Entscheidung über den Einspruch und die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 11. Juni 2018, AZ D 11/17 (TZ 27), ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Stortecky.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ds 9/18i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

Anwaltsrichter Dr. Wippel ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er in dieser Disziplinarsache als Anzeiger fungierte. Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, dass der Disziplinarbeschuldigte Honorarforderungen des Anzeigers trotz mehrfacher Mahnungen nicht beglichen habe.

Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er durch „die Straftat“ (hier: das Disziplinarvergehen) geschädigt worden sein könnte. Dies trifft auf Dr. Wippel zu.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Stortecky (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E126608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00077.19Y.1111.000

Im RIS seit

19.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191111_OGH0002_0120NS00077_19Y0000_000