Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 77/21a×

Entscheidung 12 Ns 77/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns77/21a

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin *****, AZ D 7/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *****.

Text

Gründe:

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ns 1/21b über den im Spruch genannten Antrag zu entscheiden.

[2]           Anwaltsrichter ***** ist Mitglied des zuständigen Senats.

[3]           Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** im Verfahren AZ D 119/20, welches gegen Rechtsanwältin ***** anhängig sei, als Anzeiger geführt werde.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei dem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).

[5]           Dies ist angesichts der dargelegten Konstellation zu bejahen.

[6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E132920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00077.21A.1005.000

Im RIS seit

07.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20211005_OGH0002_0120NS00077_21A0000_000