Entscheidung 12 Ns 77/21a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin *****, AZ D 7/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin *****, AZ D 7/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *****.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ns 1/21b über den im Spruch genannten Antrag zu entscheiden.
[2] Anwaltsrichter ***** ist Mitglied des zuständigen Senats.
[3] Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** im Verfahren AZ D 119/20, welches gegen Rechtsanwältin ***** anhängig sei, als Anzeiger geführt werde.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei dem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). [4] Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei dem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).
[5] Dies ist angesichts der dargelegten Konstellation zu bejahen.
[6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO). [6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00077.21A.1005.000
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2021
Dokumentnummer
JJT_20211005_OGH0002_0120NS00077_21A0000_000